AGROB Immobilien AG – Virtuelle Hauptversammlung

AGROB Immobilien AG

Ismaning

ISIN DE0005019004 / WKN 501900
ISIN DE0005019038 / WKN 501903

Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 (virtuelle Hauptversammlung)

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,

wir laden Sie hiermit ein zu unserer am

Mittwoch, den 29.07.2020, 11.00 Uhr MESZ

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung, die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten durchgeführt wird. Die Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre der AGROB Immobilien AG für die gesamte Dauer der Veranstaltung in Bild und Ton live im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München.

I.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2019, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2019, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289a Abs. 1 HGB und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss am 09.03.2020 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289a Abs. 1 HGB) und der Bericht des Aufsichtsrats werden in der Hauptversammlung vom Vorstand beziehungsweise im Fall des Berichts des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher erläutert werden. Sie und die Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289f HGB sind des Weiteren unter

www.agrob-ag.de

im Internet veröffentlicht.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn 2019 von 992.172,25
wie folgt zu verwenden:
* Zahlung des Gewinnanteiles von € 0,05 je Vorzugs-Stückaktie für das
Geschäftsjahr 2019
79.120,00
* Zahlung eines Gewinnanteiles von € 0,03 je Stückaktie (Stamm-Stückaktie
und Vorzugs-Stückaktie) für das Geschäftsjahr 2019
116.892,00
Einstellung in andere Gewinnrücklagen 796.160,25

Der Anspruch auf die Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 03.08.2020, zur Auszahlung fällig (§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG).

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem einzigen Mitglied des Vorstands, das im Geschäftsjahr 2019 amtiert hat, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2019 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie die gegebenenfalls beauftragte prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2020

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses – vor, die ‚Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft‘, München, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 und – sofern beauftragt – gegebenenfalls für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30.06.2020 zu wählen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere keine Klausel auferlegt wurde, die die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung im Hinblick auf die Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer beschränkt hat (Art. 16 Abs. 2 und 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014)).

6.

Neufassung von § 16 Abs. 3 der Satzung (Teilnahmerecht und Nachweis des Anteilsbesitzes)

Durch das zum 01.01.2020 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12.12.2019 wurden die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften wird zukünftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem durch das ARUG II neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen (§ 123 Abs. 4 Satz 1 AktG i.d.F. des ARUG II). § 16 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft bestimmt demgegenüber entsprechend der derzeitigen Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG, dass zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut ausreicht.

Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu eingefügte § 67c AktG sind ab dem 03.09.2020 und erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die nach dem 03.09.2020 einberufen werden. Die Anwendbarkeit der Neuregelungen wird somit bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 gegeben sein. Um sicherzustellen, dass die Satzung der Gesellschaft bereits zu dieser Hauptversammlung mit der gesetzlichen Regelung in Einklang steht, soll die Anpassung der Satzung bereits in der kommenden Hauptversammlung beschlossen werden, jedoch erst ab dem 03.09.2020 durch Eintragung im Handelsregister wirksam werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

§ 16 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

‚Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und – im Fall von Stamm-Stückaktien – zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig bei der Gesellschaft angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und – im Fall von Stamm-Stückaktien – zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Hierfür reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus, der sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen hat. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzuzählen.‘

Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der Satzung erst nach dem 03. 09.2020 zur Eintragung zum Handelsregister anzumelden.

7.

Neufassung von § 9 Abs. 3 Satz 2 der Satzung (Amtszeit neuer Aufsichtsratsmitglieder)

Scheidet ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus, so soll nach § 9 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft für dieses in der nächsten Hauptversammlung eine Neuwahl vorgenommen werden. § 9 Abs. 3 Satz 2 der Satzung bestimmt des Weiteren, dass die Amtszeit des neugewählten Aufsichtsratsmitglieds in diesem Fall für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen gilt. Diese Vorgabe der Satzung schränkt die Befugnis der Hauptversammlung, bei der Wahl die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder im jeweiligen Einzelfall im Rahmen der gesetzlichen Regelung festzulegen, ohne zwingende Gründe ein. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 9 Abs. 3 Satz 2 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

‚Die Amtszeit des neugewählten Mitgliedes gilt für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen, sofern die Hauptversammlung bei der Wahl nichts Abweichendes bestimmt.‘

8.

Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats

Der ehemalige Aufsichtsratsvorsitzende Herr Karlheinz Kurock und die beiden weiteren ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder Herr Thomas Breiner und Herr Peter Weidenhöfer haben ihre Ämter als Mitglied des Aufsichtsrats (Anteilseignervertreter) am 21.10.2019 niedergelegt. Mit Beschluss vom 12.11.2019 hat das Amtsgericht München gemäß § 104 Abs. 2 Satz 2 AktG Herrn Prof. Dr. Alexander Goepfert, Herrn Frank Nickel sowie Herrn Dr. Daniel Kress zu weiteren Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft als Vertreter der Anteilseigner bestellt. Die gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder werden der Hauptversammlung zur Wahl vorgeschlagen. Mit der Wahl durch die Hauptversammlung erlischt ihr Amt als gerichtlich bestellte Mitglieder des Aufsichtsrats.

Der Aufsichtsrat unserer Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz und § 9 Abs. 1 der Satzung der AGROB Immobilien AG aus vier Vertretern der Aktionäre und zwei Vertretern der Arbeitnehmer zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung hierzu vor,

a) Herrn Prof. Dr. Alexander Goepfert, wohnhaft in Düsseldorf, Rechtsanwalt und Senior Advisor der Apollo Global Management, Inc.,
b) Herrn Frank Nickel, wohnhaft in Erpolzheim, Geschäftsführer der DEUWA REAL GmbH sowie der Nivatus Immobilien GmbH,
und
c) Herrn Dr. Daniel Kress, wohnhaft in Berlin, Rechtsanwalt und Partner der Rechtsanwaltskanzlei Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB,

in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Bestellung erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung und für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der jeweiligen Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2022 beschließt. Für den Fall, dass vor der Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der jeweiligen Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, die gemäß Ziffer 7 der Tagesordnung vorgeschlagene Neufassung von § 9 Abs. 3 Satz 2 der Satzung mit Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft wirksam wird, erfolgt die Bestellung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der jeweiligen Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2024 beschließt.

Es ist beabsichtigt, die Wahlen der neuen Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelabstimmung durchzuführen.

Gemäß den Empfehlungen C.1 und C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex i.d.F. vom 16.12.2019 weist der Aufsichtsrat auf Folgendes hin:

Die Vorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung mit Beschluss vom 14.11.2017 benannten Ziele und streben die Ausfüllung des gleichzeitig beschlossenen Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an.

Die vorgeschlagenen Personen stehen mit Ausnahme von Herrn Frank Nickel in einer geschäftlichen Beziehung zu verbundenen Unternehmen der Mehrheitsaktionärin unserer Gesellschaft, der Ersa IV S.à r.l. mit Sitz in Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg. Herr Prof. Dr. Alexander Goepfert ist strategischer Berater (Senior Advisor) der Apollo Global Management. Herr Dr. Daniel Kress ist Partner der Rechtsanwaltskanzlei Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, die die Ersa IV S.à r.l. und weitere ihrer verbundenen Unternehmen rechtlich berät, u.a. auch beim Erwerb der Mehrheitsbeteiligung an unserer Gesellschaft und bei dem freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot vom 25.10.2019. Darüber hinaus bestehen nach der Einschätzung des Aufsichtsrats keine persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der vorgeschlagenen Kandidaten zum Unternehmen, zu den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.

Angaben im Hinblick auf die Mitgliedschaft der zur Wahl vorgeschlagenen Personen in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Herr Prof. Dr. Alexander Goepfert gehört folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten inländischer Gesellschaften an:

*

DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG, Langen, Vorsitzender des Aufsichtsrats;

*

PROXIMUS Real Estate AG, Köln, Mitglied des Aufsichtsrats.

Herr Prof. Dr. Goepfert ist kein Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien anderer Wirtschaftsunternehmen.

Herr Frank Nickel gehört folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten inländischer Gesellschaften an:

*

PROXIMUS Real Estate AG, Köln, Mitglied des Aufsichtsrats;

*

Fakt Immobilien AG, Essen, Mitglied des Aufsichtsrats;

*

DEVELLO Capital AG, Hamburg, Mitglied des Aufsichtsrats

Herr Nickel ist kein Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien anderer Wirtschaftsunternehmen.

Herr Dr. Daniel Kress gehört weder anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten inländischer Gesellschaften an noch ist er Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Die Lebensläufe der Kandidaten, ergänzt durch eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat, finden Sie nachfolgend sowie auf der Internetseite unserer Gesellschaft unter

www.agrob-ag.de:

Prof. Dr. Alexander Goepfert

Lebenslauf

Persönliche Daten

Geburtsdatum 03.09.1956
Wohnort Düsseldorf
Nationalität Deutsch

Ausbildung

Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Heidelberg und Göttingen sowie Assistenzzeit und Promotion an der Universität Köln (Internationales Privatrecht)

Beruflicher Werdegang

Seit 2019 Strategischer Berater (Senior Advisor) der Apollo Global Management
2011 bis 2019 Rechtsanwalt und Partner der Rechtsanwaltskanzlei Noerr LLP
1986 bis 2011 Rechtsanwalt und Partner der Rechtsanwaltskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer LLP und der Vorgängersozietät Westrick Stegemann in Düsseldorf

Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat

Strategischer Berater (Senior Advisor) der Apollo Global Management.

Frank Nickel

Lebenslauf

Persönliche Daten

Geburtsdatum 30.01.1959
Wohnort Erpolzheim
Nationalität Deutsch

Ausbildung

Studium der Sportwissenschaften und Geographie, Ruhr-Universität Bochum

Beruflicher Werdegang

Seit 2018 Geschäftsführer der DEUWA Real GmbH
Seit 2013 Geschäftsführer der Nivatus Immobilien GmbH
2018 – 2020 Berater der CA Immo GmbH, Frankfurt
2016 – 2018 Vorsitzender des Vorstands der CA Immobilien Anlagen AG, Wien
2013 – 2015 CEO Germany Cushman & Wakefield LLP, 2014 – 2015 zusätzlich EMEA Chairman Corporate Finance Cushman & Wakefield LLP
2006 – 2012 Leiter des Bereichs Commercial Real Estate Germany der Deutsche Bank AG, 2011 – 2012 Global Cover Pool Manager der Deutsche Bank AG
2004 – 2006 Aufbau des Handelsimmobilienportfolios der EuroCastle (Fortress Group)
2000 – 2004 CEO der Creditweb Ltd und weitere leitende Funktionen in der Creditweb Gruppe
1985 – 2000 Ausbildung und leitende Funktionen in verschiedenen Finanzinstituten und Unternehmen der Immobilienbranche

Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat

Geschäftsführer der DEUWA Real GmbH und der Nivatus Immobilien GmbH.

Dr. Daniel Kress

Lebenslauf

Persönliche Daten

Geburtsdatum 17.09.1971
Wohnort Berlin
Nationalität Deutsch

Ausbildung

Studium der Rechtswissenschaften und Promotion an der Universität Tübingen und Studium der Rechtswissenschaften an der Université de Provence Aix-Marseille III (Maître en Droit)

Beruflicher Werdegang

Seit 2001 Rechtsanwalt und Partner (seit 2008) der Rechtsanwaltskanzlei Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB

Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat

Partner der Rechtsanwaltskanzlei Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB.

II.

GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE IM ZEITPUNKT DER EINBERUFUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 11.689.200,00 eingeteilt in 2.314.000 auf den Inhaber lautende Stamm-Stückaktien ohne Nennwert mit ebenso vielen Stimmrechten sowie in 1.582.400 auf den Inhaber lautende Vorzugs-Stückaktien ohne Nennwert und ohne Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

III.

WEITERE ANGABEN ZUM ABLAUF DER VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG UND ZUR AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS

1.

Durchführung als virtuelle Hauptversammlung mit Bild- und Tonübertragung

Mit Zustimmung des Aufsichtsrats wird die Hauptversammlung nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, Bundesgesetzblatt I 2020, S. 569, ‚Covid-19-Gesetz‚) als virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist ausgeschlossen.

Die Hauptversammlung wird am 29.07.2020, ab 11.00 Uhr, für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre live in Bild und Ton im Internet übertragen. Hierfür steht unter

www.agrob-ag.de/news/hauptversammlung_2020.html

ein zugangsgeschütztes elektronisches System (‚HV-Portal‚) zur Verfügung. Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden. Die für den Online-Zugang erforderlichen Zugangsdaten erhalten sie mit ihrer Stimmrechtskarte. Um eine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG handelt es sich nicht.

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.

Fragen der Aktionäre sind bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung, d.h. bis spätestens zum 26.07.2020, 24.00 Uhr (MESZ), im Wege elektronischer Kommunikation über das unter

www.agrob-ag.de/news/hauptversammlung_2020.html

erreichbare HV-Portal in deutscher Sprache einzureichen. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen. Während der Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet.

Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung können von ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation über das HV-Portal unter

www.agrob-ag.de/news/hauptversammlung_2020.html

zu Protokoll des Notars erklärt werden.

2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und – im Fall von Stamm-Stückaktien – zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und – im Fall von Stamm-Stückaktien – zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.

Zum Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, d.h. auf den 08.07.2020, 0:00 Uhr (MESZ), (Nachweisstichtag) zu beziehen.

Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahmerechts und – im Fall von Stamm-Stückaktien – des Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und – im Fall von Stamm-Stückaktien – die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben für den Umfang und die Ausübung des gesetzlichen Teilnahmerechts und – im Fall von Stamm-Stückaktien – des Stimmrechts keine Bedeutung. Aktionäre, die erst nach dem Record Date Aktien an der Gesellschaft erworben haben, können aus diesen Aktien weder das Teilnahmerecht noch andere Rechte in der Hauptversammlung ausüben. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und – im Fall von Stamm-Stückaktien – zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Teilweise Veräußerungen und Hinzuerwerbe von Stamm-Stückaktien nach dem Nachweisstichtag haben keinen Einfluss auf den Umfang des Stimmrechts. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft nach § 16 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft bis zum 22.07.2020, 24.00 Uhr (MESZ), in Textform unter der folgenden Adresse zugehen, wobei eine Übersendung per E-Mail genügt:

AGROB Immobilien AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Den teilnahmeberechtigten Aktionären werden nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Stimmrechtskarten für die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, die erforderliche Anmeldung sowie den Nachweis des Anteilsbesitzes möglichst frühzeitig bei ihrem depotführenden Institut zu veranlassen.

3.

Verfahren der Stimmabgabe

a)

Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre und Aktionärsvertreter können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl abgeben, wenn die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes ordnungsgemäß wie in Abschnitt III. 2. beschrieben erfolgt sind. Die Gesellschaft bietet für die Stimmabgabe per Briefwahl unter

www.agrob-ag.de/news/hauptversammlung_2020.html

ein zugangsgeschütztes elektronisches HV-Portal an. Die erforderlichen Zugangsdaten sowie weitere Informationen zur Nutzung des HV-Portals erhalten die Aktionäre mit ihrer Stimmrechtskarte zugeschickt. Die Briefwahl per Internet sowie deren Widerruf beziehungsweise deren Änderungen können vor und auch noch während der Hauptversammlung im Internet vorgenommen werden, müssen jedoch spätestens bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung vorliegen. Dieser wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Ausübung des Stimmrechts mittels Briefwahl ist auch durch Bevollmächtigte, einschließlich Intermediäre sowie sonstige nach § 135 AktG Gleichgestellte, möglich. Die weiteren Einzelheiten können die Aktionäre den Erläuterungen entnehmen, die unter

www.agrob-ag.de/news/hauptversammlung_2020.html

bereitgestellt werden.

Ferner können Briefwahlstimmen der Gesellschaft bis 28.07.2020, 24.00 Uhr (MESZ), schriftlich, in Textform unter der folgenden Anschrift übermittelt werden:

AGROB Immobilien AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Aktionäre und Aktionärsvertreter können für die Stimmabgabe per Briefwahl das Formular verwenden, welches den angemeldeten Aktionären mit der Stimmrechtskarte übersandt wird. Dieses Formular steht ferner auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.agrob-ag.de/news/hauptversammlung_2020.html

zur Verfügung.

Falls zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt wird, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Erfolgt keine ausdrückliche oder eindeutige Stimmabgabe, so wird sie für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet.

b)

Stimmabgabe durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch von der AGROB Immobilien AG benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Die erforderlichen Vollmachten und Weisungen können Aktionäre in Textform (§ 126b BGB) erteilen. Wenn Aktionäre von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen sie sich hierzu wie oben in Abschnitt III. 2. ausgeführt zur Hauptversammlung anmelden. Sie erhalten dann Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung beziehungsweise die zur Vollmachts- und Weisungserteilung per Internet notwendigen Informationen.

Per Post oder E-Mail erteilte Vollmachten und Weisungen müssen bis 28.07.2020, 24.00 Uhr (MESZ), bei der AGROB Immobilien AG unter der in den Unterlagen genannten Adresse beziehungsweise E-Mail-Adresse eingegangen sein. Die Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft über das zugangsgeschützte HV-Portal im Internet unter

www.agrob-ag.de/news/hauptversammlung_2020.html

ist vor und auch noch während der virtuellen Hauptversammlung möglich, muss jedoch spätestens bis zu dem vom Versammlungsleiter bestimmten Beginn der Abstimmung vorliegen. Die erforderlichen Zugangsdaten sowie weitere Informationen zur Nutzung des HV-Portals erhalten die Aktionäre mit ihrer Stimmrechtskarte zugeschickt.

Zu jedem Tagesordnungspunkt muss eine ausdrückliche und eindeutige Weisung vorliegen. Ohne solche Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten können die Stimmrechtsvertreter von der Vollmacht keinen Gebrauch machen. Wird zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erklären keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars.

c)

Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht durch andere Bevollmächtigte als die Stimmrechtvertreter der Gesellschaft ausüben lassen, etwa durch eine Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl. Auch in diesen Fällen sind ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes und eine fristgerechte Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten nach Maßgabe der vorstehenden Teilnahmevoraussetzungen erforderlich.

Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.

Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden und bedürfen, sofern keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird, der Textform (§ 126b BGB). Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht und den Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht gegenüber der Gesellschaft.

Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf ausschließlich mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre sollten sich in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abstimmen.

Mit der Stimmrechtskarte erhalten die Aktionäre ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung.

Die Gesellschaft bietet für die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht beziehungsweise des Widerrufs unter

www.agrob-ag.de/news/hauptversammlung_2020.html

ein elektronisches HV-Portal an. Die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht beziehungsweise des Widerrufs per Internet sowie Änderungen können noch bis Dienstag, den 28.07.2020, 24.00 Uhr (MESZ), im Internet vorgenommen werden. Weiteren Einzelheiten sind den Erläuterungen dargestellt, die unter

www.agrob-ag.de/news/hauptversammlung_2020.html

bereitgestellt werden.

Der Nachweis kann bis zu dem genannten Zeitpunkt auch an folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden:

inhaberaktien@linkmarketservices.de

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

d)

Reihenfolge der Behandlung von Briefwahlstimmen, Vollmachten und Weisungen

Erfolgen Stimmabgaben bzw. Vollmachts- und Weisungserteilungen auf mehreren Übermittlungswegen, wird die zuletzt eingegangene formgültige Stimmabgabe per Briefwahl bzw. die zuletzt eingegangene formgültige Vollmacht und Weisung als verbindlich erachtet. Gehen darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist nicht erkennbar, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per Internet (HV-Portal), 2. per E-Mail und 3. in Papierform.

4.

Rechte der Aktionäre

a)

Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 28.06.2020, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der AGROB Immobilien AG zu richten. Das Verlangen kann an die folgende Adresse gerichtet werden:

AGROB Immobilien AG
Vorstandssekretariat
Münchener Straße 101
85737 Ismaning

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber des Mindestbesitzes an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten. Die Berechnung der Frist erfolgt in entsprechender Anwendung von § 121 Abs. 7 AktG. Für den Nachweis genügt eine Bestätigung des depotführenden Instituts.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf den Internetseiten der AGROB Immobilien AG unter

www.agrob-ag.de/news/hauptversammlung_2020.html

zugänglich gemacht.

Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Anträge zu ergänzten Tagesordnungspunkten gestellt werden. Anträge, die bis 28.06.2020, 24.00 Uhr (MESZ), zu auf die Tagesordnung gesetzten oder zu setzenden Gegenständen ordnungsgemäß zugehen, werden in der Hauptversammlung so behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden.

b)

Gegenanträge/Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen bzw. Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern zu machen.

Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter

www.agrob-ag.de/news/hauptversammlung_2020.html

zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 14.07.2020, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an nachfolgend genannte Adresse übersandt hat, wobei eine Übersendung per E-Mail genügt:

AGROB Immobilien AG
Vorstandssekretariat
Münchener Straße 101
85737 Ismaning
E-Mail: verwaltung@agrob-ag.de

Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Diese Regelungen gelten für Wahlvorschläge der Aktionäre sinngemäß. Wahlvorschläge müssen allerdings nicht begründet werden. Wahlvorschläge müssen abgesehen von den in § 127 Satz 1 i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Wahlvorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Ferner sollen einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen beigefügt werden.

Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrages oder Wahlvorschlags nachzuweisen.

Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden. Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft bis 14.07.2020, 24.00 Uhr (MESZ), ordnungsgemäß zugehen, werden in der Hauptversammlung so behandelt als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden.

c)

Fragemöglichkeit (§ 131 Abs. 1 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Covid-19-Gesetz)

Aktionäre haben die Möglichkeit, zu Angelegenheiten der Gesellschaft Fragen zu stellen, soweit die Beantwortung zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Fragen der Aktionäre sind wie in Abschnitt III.1. beschrieben bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung, d.h. bis spätestens 26.07.2020, 24.00 Uhr (MESZ), im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen. Während der Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er beantwortet und wie dies geschieht. Der Vorstand kann insbesondere Fragen zusammenfassen und im Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen. Er kann dabei Aktionärsvereinigungen und institutionelle Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen. Die Gesellschaft behält sich vor, bei der Beantwortung von Fragen die Namen der jeweiligen Fragesteller zu nennen.

d)

Einreichung von Stellungnahmen zur Veröffentlichung vor der Hauptversammlung

Die Gesellschaft bietet den Aktionären ferner die Möglichkeit, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen mit Bezug zur Tagesordnung einzureichen, die sodann ausschließlich auf dem HV-Portal der Gesellschaft unter

www.agrob-ag.de/news/hauptversammlung_2020.html

zugänglich gemacht werden.

Entsprechende Stellungnahmen sind unter Angabe des Namens und der Stimmrechtskartennummer bis spätestens Montag, 27.07.2020, 24.00 Uhr (MESZ), in Textform unter der nachstehend genannten Adresse oder E-Mail-Adresse einzureichen:

AGROB Immobilien AG
Vorstandssekretariat
Münchener Straße 101
85737 Ismaning
E-Mail: verwaltung@agrob-ag.de

Der Umfang einer Stellungnahme sollte 10.000 Zeichen nicht überschreiten.

Ein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung einer Stellungnahme besteht nicht. Die Gesellschaft behält sich insbesondere vor, Stellungnahmen nicht offenzulegen, wenn diese einen beleidigenden oder strafrechtlich relevanten, offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt haben, keinen Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung aufweisen, den Umfang von 10.000 Zeichen überschreiten oder nicht fristgerecht unter der vorstehend genannten Adresse oder E-Mail-Adresse eingereicht wurden. Ebenso behält die Gesellschaft sich vor, bei Einreichung mehrerer Stellungnahmen durch einen Aktionär nur eine Stellungnahme zu veröffentlichen. Der Name des einreichenden Aktionärs wird in der Veröffentlichung nur offengelegt, wenn der Aktionär bei Einreichung der Stellungnahme ausdrücklich sein Einverständnis mit der Namensnennung erklärt hat.

5.

Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG

Gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, über das zugangsgeschützte HV-Portal der Gesellschaft unter

www.agrob-ag.de/news/hauptversammlung_2020.html

Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG erklären. Diese Möglichkeit besteht von Beginn der Hauptversammlung an bis zu deren Ende. Der Notar erhält die Widersprüche über das zugangsgeschützte HV-Portal. Eine anderweitige Form der Übermittlung von Widersprüchen ist ausgeschlossen.

IV.

INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT

Folgende Informationen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.agrob-ag.de/news/hauptversammlung_2020.html

zugänglich:

*

Der Inhalt dieser Einberufung, einschließlich der Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 1 (zu dem in der Hauptversammlung kein Beschluss gefasst werden soll), der Angabe der Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung, einschließlich getrennter Angaben zur Gesamtzahl für jede Aktiengattung und der Erläuterungen zu den folgenden Rechten der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge, Auskunftsrecht,

*

der festgestellte und geprüfte Jahresabschluss der AGROB Immobilien AG zum 31.12.2019,

*

der geprüfte Lagebericht für das Geschäftsjahr 2019,

*

der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289a Abs. 1 HGB,

*

der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019,

*

der Gewinnverwendungsvorschlag,

*

der Geschäftsbericht und

*

die Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung verwendet werden können (auch zum Download).

Auch die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung auf der vorstehend genannten Internetseite der Gesellschaft bekannt gegeben.

V.

HINWEIS ZUM DATENSCHUTZ

Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert.

Die in Ihrer Anmeldung für die Teilnahme an der Hauptversammlung von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten verarbeiten wir, um Ihnen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung Ihrer Rechte zu ermöglichen. Detaillierte Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst in unseren Datenschutzhinweisen. Diese stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.agrob-ag.de/datenschutzbestimmungen

zur Einsicht und zum Download zur Verfügung.

 

Ismaning, im Juni 2020

Der Vorstand

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